Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Steiner Automation GmbH & Co KG, Grund 6, 5122 Hochburg-Ach, Tel: +43-720-620780, E-Mail: bssvpr@fgrvare-nhgbzngvba.ng.
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Steiner Automation GmbH & Co KG, Grund 6, 5122 Hochburg-Ach (i.F. ua „wir“ bzw „uns“ genannt) gelten für die Bestellung (i.F „Auftrag“ genannt), sowie den Verkauf und die Lieferung von sämtlichen Waren aus unserem Sortiment sowie für sonstige Rechtsgeschäfte und werden diese AGB vom Kunden (i.F. ua „Sie“ bzw „Ihnen“ genannt) mit jedem Auftrag anerkannt; die AGB können von uns jederzeit abgeändert werden und gelten in der zum Zeitpunkt Ihres Auftrages aktuellen Fassung.
1.2. Zusätzlich sind diese AGB im Internet auf unserer Website unter http://www.steiner- automation.at/agb.pdf jederzeit frei abrufbar und können von Ihnen in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden.
1.3. Unseren AGB entgegenstehende, davon abweichende oder ergänzende Vorschriften des Vertragspartners (Kunden) erkennen wir nicht an.
1.4. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Unternehmer iSd § 1 KSchG.
1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
1.6. Sind Ihnen diese AGB nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie Ihnen nicht bei anderer Gegebenheit übergeben, so finden diese AGB gleichwohl Anwendung, wenn Sie diese aus einer früheren Geschäftsverbindung kannten oder kennen mussten.
1.7. Ergeben sich Vertragslücken, so verpflichten sich die Vertragsteile, eine Regelung zu treffen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt; sollte eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kommen, gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.
2. Auftrag und Vertragsschluss
2.1. Kostenvoranschläge sind in jeder Hinsicht unverbindlich, sofern von uns im Kostenvoranschlag nicht
ausdrücklich schriftlich die Verbindlichkeit des Kostenvoranschlages erklärt wird.
2.2. Die Warenpräsentation in unserem Online Auftritt stellt lediglich eine unverbindliche Aufforderung dar, bei uns Ware zu bestellen. Alle Angebote und Aktionen in Werbemitteln und im Online-Auftritt gelten nur solange der Vorrat reicht. Der jeweilige Online-Katalog verliert mit dem Erscheinen einer Neuausgabe seine Gültigkeit. Irrtümer, Druck- und Satzfehler bleiben vorbehalten.
2.3. Wir schließen Verträge nur mit unbeschränkt geschäftsfähigen, natürlichen Personen ab, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Personen unter 18 Jahren dürfen unsere Waren nur mit Zustimmung eines Elternteils oder Vormunds erwerben.
2.4. Sie können aus unserem Sortiment Produkte unverbindlich auswählen und uns hierzu eine Anfrage übermitteln. Anschließend prüfen wir Ihre Anfrage und erstellen gegebenenfalls ein individuell auf Sie angepasstes Angebot. Wir sind für 21 Tage an dieses Angebot gebunden und Sie können unser Angebot innerhalb dieser Frist annehmen, wodurch der Vertrag zustande kommt.
2.5. Im Falle mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler sowie etwaige Missverständnisse zu Lasten des Bestellers.
2.6. An unsere öffentlich gemachten Äußerungen über die Sache oder Eigenschaften von den von uns zur Verfügung gestellten Proben und Mustern sind wir nur gebunden, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung zusagen.
2.7. Uns steht es frei, Anfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Wir behalten uns die Art der Durchführung des Auftrags vor.
2.8. Wir können Ihre Anfrage nur annehmen, wenn wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden. Wir behalten uns vor, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen; in diesem Fall werden wir Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit benachrichtigen sowie Ihnen bereits erbrachte Zahlungen unverzüglich rückerstatten.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Mangels besonderer Vereinbarung gelten sämtliche unserer Preise in EURO exklusive USt und sind
sämtliche Zahlungen an uns ausschließlich in EURO zu leisten.
3.2. Die Preise verstehen sich ohne Frachtkosten, Aus- und Einfuhrabgaben, Durchführungsgebühren, Zoll und Zollspesen, behördliche Kommissionsgebühren, und Nebenabgaben. Die von uns angegebenen Preise beziehen sich nur auf den einzelnen Auftrag; Nachbestellungen gelten als Neuaufträge. Nicht in den Preisen enthaltene Lieferungen und Leistungen, insbesondere die Montage, werden nach tatsächlichem Sach- und Zeitaufwand verrechnet.
3.3. Ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung erfolgt der Versand unversichert auf Ihre Rechnung und Ihr Risiko. Mangels ausdrücklicher schriftlicher gegenteiliger Weisung des Kunden ist der Lieferant bei einem vereinbarungsgemäß durch den Lieferanten zu besorgenden Transport zur Eindeckung einer Transportversicherung auf Kosten des Kunden berechtigt, welche gesondert in Rechnung gestellt wird.
3.4. Offensichtliche Irrtümer, insbesondere Irrtümer, die bereits in unserem Angebot sowie in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthalten waren, berechtigen uns jederzeit nach unserer Wahl zur Vertragsaufhebung oder zur angemessenen Änderung der vereinbarten Preise.
3.5. Die Preise des Lieferanten sind nach den im Zeitpunkt der Angebotslegung in Geltung stehenden Lohn- und Materialspesen erstellt; verändern sich diese oder sonstige erkennbar auf die Preise auswirkende wirtschaftliche Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt der Angebotslegung und der Auftragsausführung, sind wir berechtigt, (i) eine Anpassung der vereinbarten Preise durchzuführen und Preiserhöhungen von mehr als 10 % des Angebotspreises auf den Kunden zu überwälzen oder (ii) vom Vertrag zurückzutreten; dies auch dann, wenn die Preise als Festpreise vereinbart wurden.
3.6. Wird in Teilen geliefert, so sind wir zur Legung von Teilrechnungen berechtigt.
3.7. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind Rechnungen des Lieferanten ab Lieferungsdatum, jedenfalls aber mit Zugang der Rechnung fällig und mit einem Zahlungsziel von 8 Tagen netto ohne Abzug zahlbar. Die Fälligkeit tritt unabhängig davon ein, ob der Kunde Gelegenheit hatte, die Lieferung zu kontrollieren oder ob er Mängel und Schäden an der Lieferung geltend macht.
3.8. Die Aufrechnung von Ihren Forderungen gegen unsere Forderungen ist nicht zulässig, es sei denn, Ihre Forderungen stehen im rechtlichen Zusammenhang mit Ihrer gegenständlichen Verbindlichkeit, es handelt sich um gerichtlich festgestellte oder von uns schriftlich anerkannte Forderungen. Wir oder mit uns verbundene Unternehmen können hingegen Forderungen im Wege der Aufrechnung geltend machen.
3.9. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die in der Rechnung bezeichnete(n) Zahlstelle(n) erfolgen; Zahlungen an Vertreter oder Zusteller befreien Sie nicht von Ihrer Zahlungspflicht. Als Tag der Zahlung gilt der Tag des Eingangs der Zahlung auf unserem Konto.
3.10. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen Ihrerseits, Zahlungen zunächst auf Ihre älteren Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine abweichende Widmung der Zahlung durch Sie ist unwirksam.
3.11. Wir behalten uns das Recht vor, von Ihnen – auch noch vor Durchführung der Lieferung – Akonto- bzw Vorauszahlungen sowie Sicherstellung der Zahlung zu verlangen. Entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an Ihrer Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit oder werden uns solche bei Vertragsabschluss vorhandene Umstände erst später bekannt, so sind wir berechtigt, entweder
Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und von Ihnen Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und alle kreditierten Forderungen sofort fällig zu stellen.
3.12. Kommen Sie in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz zu verlangen, sowie sofort alle anderen, noch nicht fälligen Rechnungen fällig und vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen und andere Ihnen bestätigte Aufträge umgehend zu stornieren; daneben sind wir berechtigt, die Auflösung des Vertrages ganz oder in Teilen zu begehren und kommen für keine Folgeschäden auf.
3.13. Skontonachlässe aus bereits bezahlten Teilrechnungen werden bei Zahlungsverzug mit weiteren Teilrechnungen oder der Gesamtrechnung hinfällig. Vereinbarte Liefertermine werden durch Ihren Zahlungsverzug gegenstandslos. Wir sind bei Zahlungsverzug berechtigt, die Übergabe von Waren, gleich aus welchem Auftrag, an Sie bzw die weitere Fertigstellung der Waren von der Vorauszahlung oder bankmäßigen Sicherstellung des vereinbarten Preises abhängig zu machen oder gänzlich vom Vertrag zurückzutreten. Kommen Sie hinsichtlich des durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Entgelts in Zahlungsverzug, so sind wir jederzeit berechtigt, uns in den Besitz der Vorbehaltsware zu setzen, und zwar auch dann, wenn der Vertrag noch nicht aufgelöst ist (Rücknahmerecht).
3.14. Für den Umfang der projektierten Anlagen sind sowohl die vorgelegten Pläne, der Text des Kostenvoranschlages als auch die Angaben des Auftraggebers maßgebend. Abweichungen von den Entwurfsunterlagen sind unverzüglich mitzuteilen.
3.15. Durch nicht vorhersehbare, erforderliche Unterbrechungen bedingte Mehrkosten werden nach vorheriger Benachrichtigung gesondert in Rechnung gestellt.
3.16. Kostenvoranschläge, Pläne und Skizzen sind entgeltlich. Ein dafür bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages, Planes etc ein Auftrag erteilt wird. Je nach aufgewendeter Zeit wird ein Mindestbetrag wie im Angebot ersichtlich pauschal verrechnet.
4. Lieferung
4.1. Enthält die Auftragsbestätigung keine Angaben, so gilt ab Werk-Lieferung (ex works; entsprechend den Incoterms; d.h. unsere Betriebsstätte) als vereinbart. Auch wenn wir vertraglich die Zulieferung der Ware übernehmen, bleibt Erfüllungsort unsere Betriebsstätte oder das ausdrücklich in der Auftragsbestätigung benannte Auslieferungslager. Uns bleibt die Wahl der Versandart auch für den Fall überlassen, dass der Transport der Ware vereinbarungsgemäß durch Sie zu besorgen ist. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen; diese sind von Ihnen abzunehmen und zu bezahlen.
4.2. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist (180 Werktage) mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
4.2.1. Datum der Auftragsbestätigung
4.2.2. soweit Vorkasse vereinbart ist: Datum, an dem die vereinbarte Zahlung bei uns eingegangen ist.
4.3. Wenn über Ihren Wunsch Änderungen in der Ausführung erforderlich sind, welche Mehrlieferungen bedingen, so werden nicht nur diese Mehrkosten gesondert nach dem tatsächlichen Material bzw Zeitaufwand verrechnet; es verlängert diese Mehrleistung entsprechend die vereinbarte Liefer- bzw Fertigstellungsfrist.
4.4. Liefertermine und Lieferfristen werden unter der Voraussetzung normaler Verhältnisse nach bestem Wissen vereinbart; sofern sie nicht ausdrücklich als fix bezeichnet und vereinbart sind, gelten diese immer nur als annähernd bemessene Lieferzeit, wobei eine Über- oder Unterschreitung der Liefertermine und Lieferfristen bis 10 Tage jedenfalls noch als rechtzeitig gilt. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen durch uns ist von der Einhaltung der allenfalls von Ihnen vor Lieferung zu erfüllenden wie immer gearteten Pflichten und Bedingungen abhängig; andernfalls sind wir zu einer entsprechenden Verschiebung der Liefertermine und Lieferfristen berechtigt, ohne dadurch in Verzug zu geraten. Wird von Ihnen eine technische, kaufmännische oder terminliche Änderung des Auftrages gewünscht, so sind wir zur einseitigen Bekanntgabe einer neuen Lieferfrist oder eines neuen Liefertermins berechtigt.
4.5. Durch Vorkommnisse wie insbesondere Feuer und Naturkatastrophen und/oder anderer Fälle höherer Gewalt, das Fehlen von Transportmitteln, Betriebsstörungen, Streiks, Arbeitsbeschränkungen, Beschlagnahmen, Ausschuss wichtiger Arbeitsstücke usw bei uns, Lieferverzug von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen, von uns nicht zu vertretende Unfälle, verzögerte Beförderung oder verspätete Anlieferung von Roh- und Bauteilen, nicht vorhergesehenen oder nicht vorhersehbaren Schwierigkeiten bei der Grenzabfertigung und der Ein- oder Ausfuhrverzollung, wird die Lieferfrist jeweils angemessen verlängert bzw der Liefertermin jeweils angemessen verschoben; dies gilt auch dann, wenn diese Vorkommnisse bei einem der Vorlieferanten eingetreten sind. Wir werden Sie vom Eintritt eines derartigen Umstandes unverzüglich verständigen und einen neuen Liefertermin bzw eine neue Lieferfrist bekanntgeben.
4.6. Uns treffen in den in Punkt 4.5. genannten Fällen keine Verzugsfolgen; wir sind berechtigt, bei Vorliegen derartiger Umstände ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Sie daraus irgendwelche Ansprüche abzuleiten befugt sind; Sie sind in den oben genannten Fällen zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Ansprüchen welcher Art auch immer nicht berechtigt. Dauert einer der in Punkt 4.5. genannten Umstände länger als zwei Monate, so sind sowohl wir als auch Sie berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung den Vertrag aufzulösen; dieses Recht besitzen Sie nicht (mehr), (i) wenn Sie die Unterbrechung zu vertreten haben oder (ii) wenn wir Sie vom Wegfall des Hindernisses verständigt und die Lieferung innerhalb angemessener Frist angekündigt haben.
4.7. Erwächst Ihnen aus einem von uns krass grob fahrlässig verschuldeten Lieferverzug nachweislich ein Schaden, so besteht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens in Höhe von höchstens 5% vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge des Lieferverzuges von Ihnen nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benützt werden kann. Weitergehende Ansprüche aufgrund eines Lieferverzugs sind ausgeschlossen.
4.8. Sie sind verpflichtet, die Ware zum bestätigten Liefertermin bzw innerhalb der bestätigten Lieferfrist abzunehmen. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen vertragswidriger Lieferung oder der Umstand, dass Sie nicht in der Lage waren, die Lieferung zu prüfen, berechtigen Sie nicht, die Abnahme zu verweigern oder zu verschieben. Bei Abrufaufträgen verpflichten Sie sich, die Ware spätestens 14 Tage nach Fertigstellung zu übernehmen. Wir haben unsere Verpflichtung erfüllt, wenn der Liefergegenstand zu Ihrer Verfügung steht, dh Ihnen die Lieferbereitschaft mitgeteilt wird.
4.9. Befinden Sie sich in Annahmeverzug (insbesondere wegen Nichtübernahme nach Meldung unserer Versandbereitschaft), so wird die Ware auf Ihre Kosten und Gefahr entweder (i) bei uns oder bei einem Dritten eingelagert oder (ii) an Sie versendet. Erfolgt die Einlagerung iSd lit (i) bei uns, so sind wir berechtigt, von Ihnen eine Gebühr zu verlangen, die jener eines öffentlichen Lagerhauses entspricht; eine Haftung unsererseits für die Verschlechterung oder den Untergang der bei uns gelagerten Ware trifft uns nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit; davon unberührt bleiben unsere Rechte iSd §§ 373 ff UGB. Im Falle des lit (ii) sind wir berechtigt, selbst den Transport der Ware unter Einschluss einer Transportversicherung auf Ihre Kosten an Ihren Wohnsitz zu veranlassen, wobei uns die Wahl der Versandart (LKW, Bahn, Schiff, Flugzeug etc) überlassen bleibt. Nehmen Sie die Ware ganz oder teilweise nicht ab bzw kommen Sie in Annahmeverzug, können wir (i) nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und/oder (ii) Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren.
4.10. Die korrekte Angabe der Lieferadresse liegt in Ihrem Verantwortungsbereich. Bei Nichtzustellbarkeit behalten wir uns vor, den dadurch entstandenen Schaden geltend zu machen.
4.11. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich durch von uns ausgesuchte Paketdienste oder Speditionen. Bei Versendung bestimmen wir Transportart und Transportweg.
4.12. Bei der Übernahme der Warensendung ist die Verpackung auf Beschädigung zu kontrollieren Annahme unter Hinweis der Beschädigung zu verweigern. Unvollständige Lieferungen oder Beschädigungen auf dem Transportweg haben Sie innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Postamt bzw Zustellunternehmen zu beanstanden und uns auf Verlangen eine erstellte Niederschrift zu übermitteln.
4.13. Die Gefahr geht in allen Fällen auf Sie über, sobald die Sendung an, die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs jedenfalls auf Sie über.
4.14. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware zu rügen und deren Art und Umfang unverzüglich schriftlich uns mitzuteilen bzw noch vor Ort auf dem Liefer- oder Frachtschein detailliert zu vermerken. Sie haben uns offene Mängel binnen 24 Stunden nach Erhalt der Ware bzw geheime Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung detailliert schriftlich anzuzeigen und binnen 2 Wochen ab dem Tag der Anzeige nachzuweisen. Bei Versäumung der Rügefrist stehen keine Gewährleistungs-, Irrtums-, und Schadenersatzansprüche (einschließlich eines Schadenersatzan- spruches für Mangelfolgeschäden) zu.
4.15. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht von uns zurückgenommen; ausgenommen sind Euro-Paletten oder betriebseigene Mehrweggebinde. Der Käufer ist verpflichtet, für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
4.16. Im Falle einer vom Verkäufer gewährten Rücknahme hat der Käufer Rücknahmegebühren in Höhe von 15% des Verkaufspreises zu bezahlen. Sonderanfertigungen sind generell von der Rücknahme ausgeschlossen. Die Geltendmachung höherer Kosten bleibt im Einzelfall gegen Nachweis vorbehalten.
5. Gewährleistung
5.1. Unabhängig von Ihren gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen sind Rücknahme und Umtausch
grundsätzlich nicht möglich.
5.2. Geringfügige Abweichungen in Format, Farbe, Material und Beschaffenheit der Ware von Abbildungen sind manchmal unvermeidlich und begründen keinen Gewährleistungsanspruch.
5.3. Eine Gewährleistung kann nicht für solche Mängel übernommen werden, die auf unsachgemäße Nutzung oder eine überdurchschnittliche Beanspruchung der Ware Ihrerseits zurückzuführen sind.
5.4. Wir leisten dafür Gewähr, dass die Lieferung der in der Auftragsbestätigung festgelegten Qualität entspricht. Sofern im Vertrag keine weitergehenden Ansprüche schriftlich vereinbart wurden, leisten wir nur Ihnen, nicht aber Dritten gegenüber bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen für unsere Leistungen Gewähr für Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit entsprechend dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung der Erzeugnisse durch den Lieferanten. Haben Sie ein Muster erhalten, so ist die Ware vereinbarungsgemäß, wenn sie dem Muster entspricht.
5.5. Abweichungen in Maß, Gewicht oder Qualität sind im Rahmen der vereinbarten oder bestehenden Normen zulässig. Unsere Gewährleistungspflicht gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Überbeanspruchung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht autorisierter Nutzung bzw Änderung der Ware und natürlichem Verschleiß beruhen; dies gilt auch dann, wenn die Einbau- und sonstigen Vorschriften der Zulieferanten nicht erfüllt werden.
5.6. Voraussetzung für die Gewährleistungspflicht ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und können nicht abgetreten werden.
5.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Eine Mängelbehebung führt nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist beginnt – sofern keine Abnahme vereinbart wurde – mit Lieferung ab Werk bzw mit der Versendung, sofern diese durch uns erfolgt.
5.8. Die Ware ist unverzüglich nach deren Einlangen in sorgfältigster Weise, allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen, zu überprüfen. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware zu rügen und deren Art und Umfang uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen bzw noch vor Ort auf dem Liefer- oder Frachtschein detailliert zu vermerken und von uns zur Bestätigung der Mängelrüge gegenzuzeichnen. Sie haben uns offene Mängel binnen 48 Stunden nach Erhalt der Ware bzw geheime Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung detailliert anzuzeigen und binnen 2 Wochen ab dem Tag der Anzeige nachzuweisen. Mängel, die bei einer solchen Überprüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrem Auftreten unter der sofortigen Einstellung einer etwaigen Be- und Verarbeitung zu rügen. Die Gewährleistungsfrist endet aber auch bei versteckten Mängeln mit Beginn der Be- und Verarbeitung, ferner mit dem Einbau oder der Verlegung, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Empfang der Ware. Bei Versäumung der Rügefrist stehen keine Gewährleistungs-, Irrtums-, und Schadenersatzansprüche (einschließlich eines Schadenersatzanspruches für Mangelfolgeschäden) zu.
5.9. Ist eine rechtzeitige Mängelrüge erfolgt und die Vertragswidrigkeit der Ware von Ihnen bewiesen, so haben ausschließlich wir das Wahlrecht, Gewährleistungsansprüche durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Übernehmer verzichtet ausdrücklich auf sein Recht der Wandlung des Vertrages. Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich jedoch höchstens auf den Rahmen der von unseren Lieferanten für die einzelne Lieferung übernommene Gewähr und auch nur soweit, als diese den Gewährleistungsanspruch anerkennen. Stellt der Übernehmer über unser Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zu Verfügung, entfällt der Gewährleistungsanspruch. Ein solcher ist in jedem Fall nach Ablauf eines Monats nach schriftlicher Zurückweisung durch uns verfristet. Ist der Austausch unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so können Sie Schadenersatz in Geld nur fordern, wenn uns selbst Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit trifft. Auch ein Ersatz des Mangelfolgeschadens ist nur unter dieser Einschränkung zulässig. Andere Ansprüche – insbesondere Schadenersatzansprüche – Ihrerseits wegen Mängel sind ausgeschlossen.
5.10. Der Austausch der Sache erfolgt bei uns im Werk; allfällige Versand- oder Transportkosten sind vom Übernehmer zu tragen.
5.11. Sie sind nur mit unserer schriftlichen Genehmigung berechtigt, Ware zurückzusenden; diese wird in allen Fällen mit höchstens 90% des effektiv bezahlten Entgelts gutgeschrieben. Die anfallenden Transportkosten sowie das Transportrisiko haben Sie zu tragen.
5.12. Sie sind im Fall des Bestehens von Mängeln nicht zur gänzlichen oder teilweisen Zurückbehaltung des Kaufpreises berechtigt.
5.13. Die Geltung von § 924 Satz 2 AGBGB und Regressansprüche gemäß § 933b ABGB sind ausgeschlossen.
5.14. Bei Material 2. Wahl, gebrauchtem Material und bei sogenannten Gelegenheitsposten, d.h. Waren, die unter dem eigentlichen Tagespreis verkauft werden, gilt die Ware, ob angenommen oder nicht, mit dem Abgang vom Lager oder Werk als bedingungsgemäß geliefert und übernommen; Gewährleistungsansprüche sind hierfür ausgeschlossen.
6. Schadenersatz
6.1. Wir haften auf Schadenersatz nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten sowie ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; Ersatz von Mangelfolgeschäden und der Ersatz von Schäden Dritter ist ausgeschlossen.
6.2. Für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung und missbräuchliche Verwendung der Ware entstanden sind, kann keine Haftung durch uns übernommen werden.
6.3. Wir haben Ihnen Schadenersatz für andere Schäden als Schäden an der Person nur zu leisten, sofern uns aus den Umständen des Einzelfalles Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
6.4. Der Ersatz von Folgeschäden, von bloßen Vermögensschäden, von entgangenem Gewinn, von Zinsverlusten, von mittelbaren Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger Ware, von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen Sie, für Schäden wegen Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall ist jedenfalls ausgeschlossen. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag enthält keine Schutzpflichten zugunsten Dritter; dies gilt auch dann, wenn vorherzusehen ist, dass ein Dritter Empfänger der Leistung ist oder dass ein Dritter mit den Waren in Berührung kommt. Soweit wir oder die Erfüllungsgehilfen Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von diesen geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt jedenfalls mit der Be- oder Verarbeitung der Lieferung oder deren Weiterverkauf.
6.5. Der Schadenersatz darf den Betrag nicht übersteigen, den wir als mögliche Folge der Vertragsverletzung voraussehen hätten können. Etwaige Haftungs- oder Regressansprüche einschließlich etwaiger Ansprüche aus Mangelfolgeschäden gegenüber uns sind darüber hinaus betraglich mit 50% des im Rahmen des jeweiligen Auftrages mit uns vereinbarten bzw geleisteten Entgelts beschränkt und verjähren binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der ersten Kenntnisnahmemöglichkeit des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen.
6.6. Für den Fall, als die hier vereinbarten Beschränkungen unserer Haftung gänzlich oder teilweise rechtsunwirksam sein sollten, ist unsere Haftung jedenfalls nach Inhalt und Umfang in dem äußerst zulässigen Maß eingeschränkt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Alle Waren und Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten
Kaufpreises und allfälliger Nebengebühren unser Eigentum.
7.2. Darüber hinaus behalten wir uns bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche und Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an unseren Waren vor; dies auch, falls diese konkreten Waren bezahlt wurden. Unser Eigentum bleibt auch dann bestehen, wenn der Liefergegenstand mit anderen und im berechtigten Schadensfall dem Frachtführer bzw Zusteller schriftlich anzuzeigen bzw die Ihrer Gegenstände oder denen eines Dritten verarbeitet oder sonst umgewandelt wird. Lediglich für den Fall, dass auch ein Zulieferer verlängerten Eigentumsvorbehalt rechtswirksam geltend gemacht hat, werden uns die betreffenden Lieferforderungen im Umfang seines Eigentumsanteils an den verkauften Waren abgetreten.
7.3. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung Ihrerseits, Einleitung von Insolvenzverfahren oder sonstiger Gefährdung der Befriedigung, sind Sie verpflichtet, die Vorbehaltsware für jeden Dritten durch Beschilderung oder in sonstiger Weise als unser Eigentum kenntlich zu machen. Unabhängig davon sind durch uns Bevollmächtigte jederzeit berechtigt, bei Ihnen entsprechende Feststellungen zur Wahrung unserer Rechte vorzunehmen und alle dafür erforderlichen Unterlagen vorgelegt zu erhalten. Die Vorbehaltsware ist sodann fracht- und spesenfrei auf unser Verlangen an uns herauszugeben, wobei wir aufgrund einer hiermit von Ihnen unwiderruflich erteilten Einwilligung zur Wegnahme befugt sind, sowie wir in diesem Falle auch berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, nach unserer Wahl die Ware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös auf den Nettokaufpreis zu verrechnen. Sie verpflichten sich, uns ein Betretungsrecht für sämtliche Geschäfts- und Lagerräume einzuräumen, um den Zugang zur Vorbehaltsware zu gewähren sowie um die Vorbehaltsware abzumontieren. Sämtliche Kosten für den Zugang, die Abmontage und die Herausgabe der Vorbehaltsware (insb Abbaukosten, Demontagekosten etc) sind von Ihnen zu tragen.
7.4. Sie tragen die Gefahr für die von uns gelieferte Ware; Sie sind verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust, Diebstahl, Feuer usw zu versichern. Sie haben uns die Forderung aus dem Versicherungsvertrag abzutreten, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, und den Versicherer davon zu verständigen; das Gleiche gilt, wenn die Versicherung den gesamten Schaden nicht in voller Höhe deckt, so dass wir in einem solchen Falle nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden können.
8. Montageleistungen
8.1. Bei Montagevereinbarungen hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich nach Vertragsschluss eine qualifizierte Person als Projektleiter zu benennen, die vom Kunden bevollmächtigt ist, verbindliche Erklärungen für ihn abzugeben. Dem Kunden obliegt es überdies, das folgende bereitzustellen:
- die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, ferner Gerüste, Hebezeuge, Kräne und andere Vorrichtungen, Versorgungseinrichtungen mit den erforderlichen Anschlüssen bis zur Verwendungsstelle, darüber hinaus Heizung 8 °C und ausreichende Beleuchtung,
- bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Arbeitsgeräte trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich sanitärer Anlagen,
- branchenfremde Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind, bestimmungsgemäßes Transportgut, Paletten, Transportgestelle, anlagenbezogene Hilfsmittel und Sonstiges, das für die Inbetriebnahme und den etwa vereinbarten Probebetrieb benötigt wird,
- einen zur Montage geeigneten Gabelstapler, einen Container oder dergleichen zur Aufnahme des Verpackungsmaterials, eine freie und für die Anlieferung mit Lkw geeignete Zufahrt bis zum Montageplatz, für den Transport der Montageteile eine Versandverpackung, die zum Weitertransport mit Flurförderzeugen geeignet ist,
- nach Lieferung der Montageteile an den Montageplatz eine diebstahlsichere Lagerung.
8.2. Darüber hinaus hat der Kunde die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen sowie den Montageleiter des Lieferanten über bestehende Sicherheitsvorschriften genau zu unterrichten. Nach Auftragserteilung hat der Kunde dem Lieferanten alle Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Zudem müssen die Anfahrtswege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, der Aufstellungs- oder Montageplatz den vom Lieferanten vorgegebenen Fußbodenspezifikationen entsprechen. Der Lieferant ist berechtigt, für Montageleistungen Subunternehmen einzusetzen.
9. Immaterialgüterrechte
9.1. Die von uns betriebene Webseite sowie deren gesamter Inhalt, insbesondere Texte, Fotos, Bilder, Grafiken, Drucke, Textildesigns, Filme, Präsentationen, Geräusche, Illustrationen und etwaige Software sowie alle Marken- und/oder Geschmacksmuster sind durch gewerbliche Schutzrechte, insb Urheberrechte, Namens- und Bildrechte, Marken und/oder eingetragene bzw nicht eingetragene Geschmacksmusterrechte gegen unberechtigte Nutzung geschützt.
9.2. Alle Nachrichten, Grafiken und das Design unserer Webseite dienen ausschließlich der persönlichen Information unserer Kunden. Die Nutzung erfolgt auf eigenes Risiko. Die Reproduktion, das Kopieren und der Ausdruck der gesamten Webseite sind nur zum Zwecke eines Auftrages erlaubt. Jede Nutzung außerhalb des Aussuchens und des Kaufs einer Ware bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung unsererseits oder, wenn die jeweiligen Rechte nicht bei uns liegen, von Seiten des Rechteinhabers. Jede darüber hinausgehende Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe überschreitet die übliche Nutzung und stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar.
10. Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz finden Sie in unserer separaten Datenschutzerklärung unter https://www.steiner-automation.at/datenschutzerklaerung/, welche nicht Vertragsbestandteil ist.
11. Steiner SIM-Pakete
11.1. Wir bieten Ihnen folgende 2 Pakete über eine Steiner M2M SIM-Karte an, aus denen Sie
auswählen können.
11.1.1. Steiner SIM-Paket „STANDARD. Bei Wahl dieses Paketes können Sie die SIM-Karte gemäß unserer Fair-Use Policy innerhalb folgender Grenzen nutzen:
Datenmenge: 1 GB
SMS: 100
Anrufe: 100
11.1.2. Steiner SIM-Paket „KAMERA“. Bei Wahl dieses Paketes können Sie die SIM-Karte gemäß unserer Fair-Use Policy innerhalb folgender Grenzen nutzen:
Datenmenge: 4 GB
SMS: 100
Anrufe: 100
11.2. Das Datum des Abrechnungsbeginns wird mit Ihnen individuell vereinbart.
11.3. Die Steiner M2M SIM-Karte wird in einem 3-Jahres-Paket verrechnet. Sind drei Jahre abgelaufen, werden wir den nächsten 3-Jahreszeitraum in Rechnung stellen. Die Nutzung der SIM- Karte verlängert sich automatisch.
11.4. Werden die unter 11.1. angegebenen Nutzungsgrenzen überschritten, behalten wir uns vor, eine Warnung auszusprechen. Werden die oben angegebenen Nutzungsgrenzen, trotz Warnung, wiederholt überschritten, haben wir das Recht, die SIM-Karte dauerhaft zu sperren, oder deren Nutzung zu limitieren.
11.5. Wir haben das Recht, zum Zwecke des Monitorings die individuellen Mengen an Daten/SMS/Anrufen aufzuzeichnen.
11.6. Sowohl der Router samt SIM-Karte, als auch die SIM-Karte, dürfen nur zur Alarmierung und für Fernzugriffe auf den Stallcomputer verwendet werden. Sie dürfen nicht entfernt und/oder zweckentfremdet benutzt werden.
11.7. An den Router / Switch dürfen ohne unsere ausdrückliche Erlaubnis keine zusätzlichen Geräte (z.B. Notebooks, WLAN-Repeater, Kameraserver) angeschlossen werden.
11.8. Die Steiner M2M SIM-Karte nachträglich zu entfernen und durch eine andere, selbst gekaufte SIM- Karte zu ersetzen, ist nicht möglich und nicht zulässig.
12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsgeschäfte gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz in 5122 Hochburg-Ach. Gerichtsstand ist Braunau.